Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

[ Auszug: (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: ... ]